Rechtliches Konzept: Kapazitätsklage, eventuell Vergleichsvereinbarung

  • Rechtsgrundlage für die Studienplatzklage ist in erster Linie das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, welches die freie Berufswahl gewährleistet.

    Der aus diesem Grundrecht resultierende Anspruch des Studienbewerbers ist auf Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet. Im Rahmen der Studienplatzklage wird also überprüft, ob die jeweilige Hochschule ihre Kapazität zutreffend berechnet hat. Sofern der Hochschule bei der Berechnung ihrer Zulassungszahlen Fehler unterlaufen sind (z.B. wurde das vorhandene Lehrpersonal nicht vollständig erfasst), bietet die Studienplatzklage die Möglichkeit, einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität zu erhalten. Die Studienplatzklage ist daher vom Vergabeverfahren von „Hochschulstart“ oder der Hochschule relativ unabhängig. Für die Studienplatzklage muss zunächst bei einer oder mehreren Hochschulen ein bestimmter, außerkapazitärer Zulassungsantrag gestellt werden. Die früheste Frist für diesen Antrag ist der 15. Juli für das Wintersemester bzw. der 15. Januar für das Sommersemester.

    Das eigentliche Gerichtsverfahren wird in der Regel zu Semesterbeginn durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) beim zuständigen Verwaltungsgericht anhängig gemacht. Sofern im Gerichtsverfahren zusätzliche Studienplätze festgestellt werden, wird die Hochschule verpflichtet, diese vorläufigen Studienplätze unter den Antragstellern zu vergeben. Die Verteilung erfolgt meistens durch ein Losverfahren. Nur sehr wenige Verwaltungsgerichte vergeben die ermittelten Studienplätze nach Hochschulstart-Kriterien (Abiturnote/Testergebnis etc.). Die Umwandlung des vorläufigen in einen endgültigen Studienplatz erfolgt oft im Rahmen eines parallel zu betreibenden Hauptsacheverfahrens (Klageverfahrens). Notwendig ist der Erhalt eines endgültigen Studienplatzes jedoch nicht. Sie können unter Umständen auch auf einem vorläufigen Studienplatz Examen machen.

    Neben der Vergabe zusätzlicher Studienplätze durch Gerichtsbeschluss besteht vielfach die Möglichkeit, mit der Hochschule eine gütliche Einigung, d.h. einen Vergleich zu erzielen. Im Rahmen des Vergleichs verpflichtet sich die Hochschule, eine bestimmte Anzahl von endgültigen Studienplätzen unter den Antragstellern zu verteilen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Antragsteller, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzunehmen. In den letzten  Jahren sind mit zahlreichen Hochschulen regelmäßig Vergleiche im Rahmen der Gerichtsverfahren geschlossen worden.

Konkretes Vorgehen und Ablauf

  • Um Ihre Erfolgschancen im Klageverfahren zu optimieren, sollten Sie mit mir schon vor der Bewerbung bei Hochschulstart Kontakt aufnehmen, um die oben genannten frühen Fristen einhalten zu können.

    Nur dann stehen Ihnen sämtliche Hochschulen für das Klageverfahren zur Auswahl. Nach dem 15.07. für das Wintersemester bzw. 15.01. für das Sommersemester können die Hochschulen in Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen nicht mehr verklagt werden. Falls Sie dann doch im regulären Verfahren eine Zulassung erhalten sollten, sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten gering.

    Ich berate Sie bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen in erster Linie nach Erfolgsgesichtspunkten, darüber hinaus bin ich bemüht, für Sie einen akzeptablen Kostenrahmen zu finden.

  • Im Fall einer Zulassung werden Sie von mir umgehend telefonisch und per Mail informiert, damit Sie die oft kurzen Fristen für die Immatrikulation einhalten können.

    Sollte die Hochschule gegen den Gerichtsbeschluss, auf dem Ihre Zulassung beruht, Beschwerde einlegen, werden Sie selbstverständlich auch von mir im Beschwerdeverfahren vertreten. Im Fall eines ablehnenden Gerichtsbeschlusses prüfe ich, ob es sinnvoll ist, dagegen Beschwerde einzulegen. Im Beschwerdeverfahren ist die Konkurrenz unter den Antragstellern geringer und somit sind die Erfolgsaussichten besser. Ich betreue Sie bis zum endgültigen Erhalt Ihres Wunschstudienfaches.